Allgemeine Geschäftsbedingungen

M|R Energiesysteme

Stand: April 2020

Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen MR Energiesysteme, Markus Rebensburg, 91710 Gunzenhausen und dessen Vertragspartnern (im Folgenden: Kunden).

Alle Leistungen und Angebote von MR Energiesysteme erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Letztere sind damit Bestandteil aller Verträge, die MR Energiesysteme mit seinen Kunden über die von MR Energiesysteme angebotenen Leistungen schließt. Mit der Beauftragung (unabhängig in der Form) von MR Energiesysteme erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, erklärt sich der Kunde mit diesen AGB durch Beauftragung von MR Energiesysteme in vollem Umfang für einverstanden, ohne dass eine ausdrückliche Einbeziehung in den Vertrag erforderlich ist. Die AGB werden in diesem Fall bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem jeweiligen Kunden vereinbart und gelten diesem Kunden gegenüber auch für alle zukünftigen Aufträge, auch wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird. MR Energiesysteme weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage steuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört, wenn daraus gewonnener Strom dauerhaft in das allgemeine Stromnetz eingespeist werden soll, und dass diese Beurteilung auch für den bürgerlich-rechtlichen Begriff des Unternehmers nach § 14 BGB bedeutsam ist.

Die AGB gelten ausschließlich. Auch wenn MR Energiesysteme ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, sind etwaige abweichende Bedingungen des Kunden ausgeschlossen, wenn MR Energiesysteme nicht ausnahmsweise ausdrücklich ihre Geltung bestätigt.

Die AGB können auf der Homepage von MR Energiesysteme unter www.mrenergiesysteme.de abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.

Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

Alle Angebote, ob mündlich oder schriftlich, werden, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, erst dann zu rechtsverbindlichen Aufträgen, wenn sie in angemessener Frist mit einer Auftragsbestätigung werden. Dies geschieht schriftlich, in Textform oder durch vereinbarungsgemäße Ausführung mit Zustimmung des jeweiligen Kunden. Vorher sind die Angebote unverbindlich. Selbst im Einzelfall verbindliche Angebote von MR Energiesysteme sind keinesfalls länger als sechs Wochen bindend.

2.2.Maßgeblich für die Rahmenbedingungen der Leistungen von MR Energiesysteme sind einerseits die Auftragsbestätigung und andererseits auch die vorliegenden AGB. Die Auftragsbestätigung gibt im Zweifel alle Abreden zwischen MR Energiesysteme und seinen Kunden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.3.Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des beidseitigen Einverständnisses sowie der Schrift- oder Textform.

2.4.Die Annahme eines Kundenauftrags erfolgt vorbehaltlich einer etwaig erforderlichen Zusage durch das jeweilige Energieversorgungsunternehmen (Netzverträglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit. Der jeweilige Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit einer Leistung wegen einer der gerade genannten Kriterien unverzüglich informiert. Geleistete Vorauszahlungen werden betroffenen Kunden in diesem Fall möglichst zeitnah zurückerstattet.

2.5.Angaben von MR Energiesysteme zum Gegenstand der Leistung, z. B. zu Maßen, Toleranzen, technischen Daten o. Ä. sowie die Darstellung derselben durch Zeichnungen, Abbildungen, etc. sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Übliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Notwendigkeit erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und soweit sie den Kunden zumutbar sind.

2.6.Wenn MR Energiesysteme mittels spezieller Software (z. B. PV Sol) zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen, spezifische Erträge, Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt, sind diese nur Prognosen für die Zukunft. MR Energiesysteme übernimmt keine Gewähr für die Realisierung hierbei erstellter Ertragsprognosen. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität der jeweiligen Anlage geben, aber keine Sicherheit. Denn in sie fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt bestimmter gesetzlicher Rahmenbedingungen, insbesondere der Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Diese können sich eventuell verändern. Deshalb wird die Realisierung solcher Berechnungen nicht Vertragsbestandteil.

Zugesicherte Eigenschaften oder Garantien müssen gesondert vereinbart werden.

Leistungsbedingungen

Kunden haben auf ihre Kosten die für die Leistungserbringung durch MR Energiesysteme erforderlichen Zuwege und Lagerstellen, die für die Montage benötigte Energie- und Wasserversorgung sowie angemessene sanitäre Anlagen bereitzustellen. Erforderliche bodenrechtlich relevante Genehmigungen sind vom Kunden einzuholen. Sollte die Genehmigung durch MR Energiesysteme eingeholt werden, dann lediglich als verlängerter Arm des jeweiligen Kunden.

3.2.Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Kunden. Ihnen obliegt es als Bauherren MR Energiesysteme entsprechende Vorgaben zu machen.

Auch Die Prüfung und Sicherstellung der Statik und der Eignung der vorgesehenen Flächen und Räume für die zu errichtenden Anlagen obliegen dem Kunden. Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige der gewöhnlichen Tätigkeit eines Solarteurs fremde Vor- und Nebenarbeiten einschließlich der Kosten für dazu benötigte Baustoffe müssen Kunden selbst übernehmen.

3.4.Kommt es zu einer Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, Wetterwidrigkeiten oder außergewöhnlicher Ereignisse, welche die Leistung von MR Energiesysteme unmöglich machen oder wesentlich erschweren und welche MR Energiesysteme nicht zu vertreten hat, wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mängel an Transportmitteln oder behördliche Anordnungen, kann MR Energiesysteme die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben.

Dauert eine Behinderung, welche die Kriterien von Punkt 3.5 dieser AGB erfüllt, länger als fünf Monate, ist jede Vertragspartei nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.6.Wird MR Energiesysteme ausschließlich mit Montageleistungen beauftragt, stellt der jeweilige Kunde, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, über die Verpflichtungen aus 3.1 bis 3.3 dieser AGB hinaus auch das gesamte Material einschließlich aller Kleinteile, nötigenfalls einen geeigneten Teleskoplader und sämtliche benötigten Belegungs- und Stringpläne zur Verfügung. Solange ein solcher Kunde unter 3.3 dieser AGB fallende und für die Leistungserbringung von MR Energiesysteme notwendige Vorarbeiten, insbesondere Gerüstarbeiten, nicht in der Weise erfüllt, dass rechtliche oder von einer Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Mindestanforderungen an die Arbeitssicherheit gewährleistet sind, ist MR Energiesysteme berechtigt die Leistungserbringung zu verweigern, bis diese Mindestanforderungen eingehalten sind.

Ausdrücklich ausgeschlossen wird eine Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), sofern deren Geltung nicht individualvertraglich und in Schrift- oder Textform vereinbart wird. Im Übrigen gelten für die Leistungsbedingungen die Bestimmungen der deutschen Gesetze.

Preise

Die zwischen den Kunden und MR Energiesysteme vereinbarten Preise gelten ab Werk zuzüglich der am Tag der Abnahme geltenden Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.2.Versand, Transport sowie gegebenenfalls der Abschluss einer Transportversicherung erfolgen auf Rechnung des Kunden.

4.3.Verzögern sich die Aufstellung, die Montage oder die Inbetriebnahme zu errichtender Anlagen durch vom jeweiligen Kunden zu vertretende Umstände, so hat dieser Wartezeiten (Regiestunden) und vergebliche Anfahrten nach vereinbarten oder ohne Vereinbarung nach üblichen Sätzen zu vergüten. Er hat im Fall einer unterbliebenen Mitwirkung im Sinne des Punktes 3.6 dieser AGB MR Energiesysteme in gleicher Weise vergebliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

4.4.Die während der Projektierung einer Photovoltaikanlage ermittelten kWp Größen (Module) sind nur ungefähre Angaben. Die endgültige Abrechnung erfolgt am Ende nach tatsächlich installierter Modulleistung des Generators in Kilowattpeak (KWp). Diese Gesamtleistung in KWp bestimmt sich wiederum nach Anzahl und Leistung der verwendeten Module. Die installierte Leistung einer Photovoltaikanlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen als es im Auftrag vorkalkuliert wurde. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Die entsprechende Abrechnung einschließlich erhöhter beziehungsweise verringerter anfallender Kosten erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung.

4.5.Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist von dem Preis für die Leistung von MR Energiesysteme die Lieferung und benutzungsfertige Installation der bestellten Anlagen umfasst. Bei einer Photovoltaikanlage gehören dazu üblicherweise die Lieferung und Installation der Solarmodule, der Wechselrichter, des kompletten Befestigungssystems sowie der AC-Solarkabel und außerdem der Aufbau und der Anschluss der Anlage. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom zuständigen Netzbetreiber geforderter Um- beziehungsweise Neubau der Elektroinstallation gehören nicht dazu.

Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen unverzüglich nach Rechnungsdatum zu leisten. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs bei MR Energiesysteme. Kommt ein Kunde in Zahlungsverzug, können unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe geltend gemacht werden.

5.2.Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht an Zahlungs statt akzeptiert.

5.3.Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal von MR Energiesysteme haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an MR Energiesysteme geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber MR Energiesysteme.

5.4.MR Energiesysteme behält sich vor Abschlagszahlungen zu verlangen und im Ausland nur gegen Vorkasse oder werthaltige Sicherungsmittel (z. B. Bankgarantien) zu leisten.

5.5.Zahlungen der Kunden werden zunächst auf ältere Schulden, und zwar zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

5.6.Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes des Kunden, so kann dieser Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche gegen Forderungen von MR Energiesysteme ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch beziehungsweise das Zurückbehaltungsrecht des betreffenden Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.8.MR Energiesysteme ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MR Energiesysteme aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich Forderungen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, gefährdet wird.

Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

Die Gefahr und der Betrieb zu errichtender Anlagen gehen mit Abnahme auf den jeweiligen Kunden über. Der Abnahmetermin gilt auch als Übergabe im Sinne des Kaufrechts. Erscheint der Kunde zum Abnahmetermin ohne Entschuldigung nicht oder verweigert er ohne nachvollziehbare Gründe die Abnahme, gilt die Anlage als abgenommen.

6.2.MR Energiesysteme behält sich auch nach der Abnahme das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Auftrages vor (Vorbehaltsware). Vorher ist dem Kunden die Verpfändung beziehungsweise die Sicherungsübereignung dieser Sachen untersagt. Ihre Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, die aus dem Wiederverkauf entstandene Forderungen an MR Energiesysteme abtreten. Das Bestehen des Zahlungsanspruches bleibt hiervon unberührt. Die Abtretung des Zahlungsanspruchs wird durch Begleichen der MR Energiesysteme zustehenden Ansprüche aufgehoben.

6.3.Kunden müssen Vorbehaltswaren schonend behandeln, sorgsam verwahren und gegen Diebstahl sichern. Sie müssen MR Energiesysteme unverzüglich unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhandenkommt sowie im Fall eines Umzugs ihrer Geschäftsräume.

6.4.Der Kunde tritt bereits mit Vertragsschluss mit MR Energiesysteme seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware inklusive aller mit diesen Forderungen verbundenen Rechte an MR Energiesysteme ab. Bis zu einem Widerruf durch MR Energiesysteme ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt. Der Widerruf darf nur erklärt werden, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder soweit der Zahlungsanspruch von MR Energiesysteme infolge von Umständen gefährdet wird, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt. Zur Abtretung dieser Forderung an Dritte ist der jeweilige Kunde nicht befugt.

6.5.Sollte die Vorbehaltsware vom Kunden bearbeitet, verarbeitet oder umgebildet werden, gilt MR Energiesysteme als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass MR Energiesysteme hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Entsteht bei der Verarbeitung Miteigentum, erwirbt MR Energiesysteme das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung entspricht. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist der jeweilige Kunde verpflichtet MR Energiesysteme anteilmäßig Miteigentum zu übertragen. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für MR Energiesysteme und erhält ein Anwartschaftsrecht an dem Miteigentumsanteil von MR Energiesysteme.

Gewährleistung und Herstellergarantien

Mittelbare Schäden und Schäden, die Folge von Mängeln der Leistung von MR Energiesysteme sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Soweit MR Energiesysteme technische Auskünfte über den geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus gibt, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MR Energiesysteme. Sie gelten nicht für die Haftung von MR Energiesysteme wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Mitteilung einer Herstellergarantie und die Hilfestellung oder Vermittlung bei Geltendmachung einer Herstellergarantie stellt keine Übernahme der Garantie durch MR Energiesysteme dar. Die Garantie des Herstellers ist unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung.

Urheberrecht und Referenzwerbung

An Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich MR Energiesysteme eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur mit Einverständnis von MR Energiesysteme Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt umgekehrt auch für entsprechende Unterlagen des Kunden, jedoch dürfen diese von MR Energiesysteme solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen MR Energiesystem im vertraglichen Rahmen Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

8.2.Der Kunde erklärt sich, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht, damit einverstanden, dass MR Energiesysteme die installierte Anlage als Referenz benennen und mit anonymisierten Fotos errichteter Anlagen werben darf.

Schlussbestimmungen

Die weibliche Form von Personenbezeichnungen ist der männlichen Form in diesen AGB gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde teils nur die männliche Form verwendet.

Für Verträge mit internationalem Bezug gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen MR Energiesysteme und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Weißenburg in Bayern. MR Energiesysteme hat jedoch das Recht Klagen gegen Kunden auch an deren allgemeinen gesetzlichen Gerichtsständen anhängig zu machen.

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr die jeweilige gesetzliche Regelung, sofern eine solche vorhanden ist. Etwaige rechtliche Lücken in den getroffenen Vereinbarungen und diesen AGB werden nach den gesetzlichen Auslegungsregeln geschlossen. Nur wenn ausnahmsweise das Festhalten an dem Vertrag ohne die jeweilige Klausel eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen sollte, ist der Vertrag auch im Übrigen unwirksam.